Wohnungsübergabeprotokoll

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Die Protokollierung einer Wohnungsübergabe ist für alle involvierten Parteien ein wichtiger Schritt. Mieter und Vermieter zeigen hier gegenseitig auf, ob eine Wohnung wie gewünscht übernommen oder abgegeben wurde. Das Protokoll hat eine urkundliche Beweiskraft vor Gericht und ist somit rechtssicher.

Allgemeines zu einer Wohnungsübergabe

Ein Termin zur Wohnungsübergabe sollte rechtzeitig zwischen Mieter und Vermieter vereinbart werden. Gemäß dem Gesetzgeber muss eine Wohnung bei der Übergabe „besenrein“ sein. Das bedeutet, dass grobe Verschmutzungen und vorab beseitigt werden. Hat der Mieter selber Schäden verursacht, muss er diese auf eigene Kosten beseitigen. Während der Wohnungsübergabe sollten alle Räume einzeln von Mieter und Vermieter in Augenschein genommen werden. Dabei sollte die Zeit keine Rolle spielen, um keine Mängel zu übersehen. Entspricht das Wohnobjekt nicht dem vertraglich vereinbarten Zustand, wird dies alles im Wohnungsübergabeprotokoll aufgenommen.

Das Protokoll hält fest, in welcher Erscheinungsform die Wohnung beim Einzug war und welche Gegebenheiten nach dem Auszug vorliegen. Schäden, die festgestellt wurden, am besten bildlich festhalten. Diese Bildbeweise haben in der Regel Bestandskraft vor Gericht, falls später Ungereimtheiten auftreten.

Folgende Punkte sollte ein Wohnungsübergabeprotokoll beinhalten

Es gibt keine gesetzlichen Grundlagen, was eine Vorlage für ein Wohnungsübergabeprotokoll beinhalten muss. Nach Expertenmeinungen sind folgende Punkte wichtig:

  • Name und Adresse des Mieters/Vermieters sowie wenn vorhanden von Zeugen
  • Anschrift der Wohnimmobilie
  • Datum der Übergabe
  • Datum des Einzugs beziehungsweise des Auszugs
  • Datum der letzten Renovierungsarbeiten
  • die letzten Zählerstände von Gas, Wasser und Strom (um den abschließenden Verbrauch zu dokumentieren, am besten mit dem Handy Bilder machen)
  • Art und Anzahl der übergebenen Schlüssel (bei Verlust werden die Schlüssel in Rechnung gestellt)
  • alle vorhandenen Mängel und Schäden in den Räumlichkeiten
  • wurden keine Mängel in den Räumen festgestellt, sollte dies ebenso protokolliert werden
  • Unterschrift mit aktuellem Datum von Mieter/Vermieter

Werden Absprachen zwischen Mieter und Vermieter über noch ausstehende Renovierungsarbeiten getroffen, gehören diese ebenfalls in das Protokoll. Das stellt sicher, dass Gesprächsinhalte vollumfänglich aufgeführt werden und es später keine Probleme gibt. Im Protokoll sollte jeder Raum einzeln benannt und mit den aufgetretenen Schäden aufgeführt werden. Bei einem Mangel, über den sich Mieter und Vermieter uneinig sind, sollten beide Meinungen ausführlich in das Protokoll aufgenommen werden. Eine genaue Beschreibung im Dokument hat später eine größere Beweiskraft. Das Protokoll sollte nach der Übergabe in zweifacher, unterschriebener Ausfertigung vorliegen. Damit wird sichergestellt, dass später keine neuen Mängel dazukommen.

Welchen Weg einschlagen, wenn Schäden später auffallen?

Wenn Mieter und Vermieter das Protokoll unterschrieben haben, gilt es als richtig und vollständig akzeptiert. Fallen leicht erkennbare Schäden später auf, kann man dagegen nur sehr schwer vorgehen. Der Mieter kann nicht einfach die Miete mindern, wenn ihm nach dem Umzug in die neue Wohnung Schäden ins Auge fallen. Dagegen kann der Vermieter in den meisten Fällen keinen Anspruch auf Schadensersatz fordern, wenn nach dem Auszug Mängel erkennbar werden, die nicht im Wohnungsübergabeprotokoll festgehalten wurden. Der einfachste Weg, um solchen Komplikationen vorzubeugen, ist eine ehrliche und direkte Kommunikation zwischen Mieter und Vermieter. Das beugt Streitigkeiten vor und spart den finanziellen Weg über ein Gericht.

Verdeckte Mängel sind nicht immer auf den ersten Blick erkennbar und fallen eventuell erst später auf. Fällt dem Mieter erst nach der Wohnungsübergabe etwas auf, sollte er umgehend den Vermieter schriftlich kontaktieren. Dann kann der Schaden nachträglich in das Protokoll aufgenommen werden. Entdeckt der Vermieter einen Schaden erst nach dem Auszug, sollte er dies dem Ex-Mieter unverzüglich anzeigen. Dann wird der Schaden nachträglich erfasst und aufgenommen.

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Headerbild © pixabay, geralt

Von Bastian

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