Teil-Impfpflicht

Teil-Impfpflicht für Pflegekräfte? Seit einiger Zeit müssen diejenigen, die in der Pflege- und Gesundheitsbranche tätig sind, einen Nachweis darüber erbringen, dass sie eine Covid-Impfung erhalten haben oder von einer Infektion mit Corona genesen sind. Kommen sie dieser Nachweispflicht nicht nach, müssen sie offiziell mit Bußgeldern oder sogar Tätigkeitsverboten rechnen.

Was es im Detail mit der Teil-Impfpflicht für die Beschäftigten im Gesundheitswesen auf sich hat, erklärt der folgende Beitrag. Diejenigen, die geimpft oder genesen sind und aktuell nach einer neuen beruflichen Herausforderung im Bereich der Kranken- und Altenpflege suchen, werden bei score-personal.de fündig.

Keine Neueinstellungen ohne Genesenen- oder Impfnachweis

Die Impfung gegen das Coronavirus ist nun für Pflege- und Gesundheitspersonal verpflichtend – zumindest in der Theorie.

Das Personal im Pflege- und Gesundheitsbereich muss gesetzlich somit einen Nachweis darüber erbringen, dass es eine vollständige Impfung gegen das Coronavirus erhalten hat. Diese Regelungen gelten auch für Angestellte von sozialpädiatrischen Zentren, Arztpraxen, Rettungsdiensten und Tageskliniken.

Seit dem 15. März diesen Jahres müssen die Mitarbeiter nicht nur gegenüber ihrer Leitung eine Impfung nachweisen, sondern auch gegenüber den zuständigen Behörden, wenn diese einen solchen fordern. Neues Personal, welches weder einen Genesenen-Status noch eine vollständige Impfung vorweisen kann, darf somit nicht mehr eingestellt werden.

Gesetz zum Schutz besonders vulnerabler Gruppen

Von dieser Teil-Impfpflicht ausgenommen sind lediglich diejenigen, bei denen medizinische Gründe gegen eine Impfung sprechen. Dies muss jedoch in Form eines offiziellen Attests belegt werden.

Mit dem Gesetz wird grundsätzlich das Ziel verfolgt, die besonders vulnerablen Gesellschaftsgruppen zu schützen. Das Personal pflegt schließlich zwangsläufig einen besonders engen und intensiven Kontakt zu Menschen, deren Risiko sehr hoch ist, einen schweren Corona-Verlauf zu erleben.

Aus diesem Grund sei es laut dem Gesetzesentwurf in diesem Bereich von besonders essentieller Bedeutung, dass sich die Impfquote auf einem hohen Niveau bewegt. Außerdem besteht bei vielen der betreuten Menschen ein erhöhter Unterstützungsbedarf und sie haben kaum Einfluss auf die Gestaltung ihrer sozialen Kontakte. Nicht zu vernachlässigen ist in diesem Zusammenhang außerdem, dass es in der Vergangenheit bereits zu schwerwiegenden Ausbrüchen des Coronavirus in Behinderteneinrichtungen und Pflegeheimen gekommen ist.

Kommt bald die allgemeine Impflicht?

Auch heute verläuft die Diskussion über eine allgemeine Impflicht – oder eine Teil-Impfpflicht – in Deutschland noch überaus zäh. Allerdings reißen die Auseinandersetzungen über das Thema nicht ab, da Deutschland im Vergleich zum europäischen Ausland eine recht niedrige Impfquote aufweist. Perspektivisch wird daher eine allgemeine Impflicht durchaus für möglich gehalten. Dem Bundestag liegen dafür bereits mehrere denkbare Modelle vor.

Die Teil-Impflicht für das Pflege- und Gesundheitspersonal wurde im Gegensatz dazu recht schnell beschlossen. Sie lässt sich als Übergangslösung bezeichnen – bis in Deutschland vielleicht tatsächlich auch eine allgemein gültige Pflicht für die Impfung gegen das Coronavirus eingeführt wird.

Dafür, dass die Teil-Impflicht im Gesundheits- und Pflegebereich tatsächlich auch in der Praxis eingehalten wird, sind im Übrigen die einzelnen Bundesländer verantwortlich. Die Vorgehensweisen zeigen sich in diesem Zusammenhang jedoch durchaus als verschieden. Sie haben jedoch alle gemein, dass noch ein wenig Zeit vergehen wird, bis den ungeimpften Beschäftigten tatsächlich ernste Konsequenzen drohen. Heute müssen sie noch nicht damit rechnen, dass sie umgehend ihren Arbeitsplatz aufgrund einer fehlenden Corona-Impfung verlieren.

In diesem zusammenhang haben wir auch Beiträge zu den Themen Datenschutz im Krankenhaus, Jobs durch Corona-Pandemie, Hausnotrufsystem und Luftreiniger.

Foto: ©Markus Mainka@adobe.com

By Manu

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